13.07.2019

AfD - Das Esklationverhalten der Antidemokraten ...

Die AfD erregt sich seit Tagen über die Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses, die diversen Kandidatenlisten für die Landtagswahl in Sachsen am 1. September 2019 nicht vollständig anzuerkennen. Der LWA erkennt nur die erste Liste mit 18 Kandidaten an, die zweite Liste mit weiteren 43 Kandidaten hingegen nicht. Die Verantwortung dafür trägt allein die sächsische AfD, hatte sie doch die Möglichkeit zur Korrektur des Vorganges.

Nun müsste man voraussetzen können, dass sich eine Partei, die sich zur Wahl stellt, mit dem jeweiligen Wahlrecht auskennt, zumal wenn eben jene Partei schon eine Wahl durchlaufen hat und somit nicht mehr in der Parteienlandschaft den Welpenstatus geltend machen kann. Was war nun passiert?

Es ist recht einfach:
Die Kandidaten für die Parteiliste müssen auf einer Versammlung nominiert werden und zwar so, dass alle Kandidaten gleichberechtigt und gleiche Chancen unabhängig vom angestrebten Listenplatz haben. Bei den Parteien läuft das in der Regel so ab, dass die Kandidaten nominiert werden, darüber wird dann abgestimmt, das kann als Einzelabstimmung oder im Block geschehen. Welches Verfahren angewendet wird, wird vorab festgelegt - in der Regel ebenso durch eine Abstimmung, es sei denn, dass jeweilige Parteistatut sieht ein Verfahren zwingend vor.


Was ist jetzt bei der AfD schief gelaufen?
Es gab eine Versammlung, auf dem die ersten 18 Kandidaten nominiert wurden und zwar durch Einzelabstimmung, sprich: Jede/r Kandidat/in für sich. Soweit ist der Ablauf erst einmal korrekt.

Einige Wochen später gab es eine weitere Versammlung, auf der die restlichen Kandidaten, eben 19 bis 61 nominiert wurden, allerdings in Blockwahl. Das heisst, es wurde nicht mehr über die Kandidaten einzeln abgestimmt, sondern Meier, Müller, Lehmann wurden zusammengefasst und es wurde über alle drei zusammen abgestimmt. Damit liegt der erste Verstoß vor, denn das Wahlverfahren hat sich geändert und damit sind die Kandidaten 1 bis 18 benachteiligt, weil sie sich der Wahl einzeln stellen mussten. Dieses hat der LWA zurecht als Mangel erkannt und gerügt.

Das zweite Problem waren die zwei Versammlungen, die zur Nominierung durchgeführt wurden und die zwischen den Terminen liegende mehrwöchige Abstand. Beide wurden zudem mit unterschiedlichem Vorsitz durchgeführt. Während die AfD behauptet, die zweite Versammlung wäre die Fortsetzung der ersten Versammlung gewesen, geht der LWA von zwei unterschiedlichen Versammlungen aus - offensichtlich auch zurecht.
Sicherlich: Sitzungsunterbrechungen sind üblich bei Versammlungen. Wenn eine Partei z.B. Freitag ihren Parteitag beginnt und Sonntag beendet, sind auch Sitzungsunterbrechungen dabei und zwar zwei Stück. Eine Sitzungsunterbrechung über mehrere Wochen ist allerdings eher unüblich und wenn sie dann als solche nicht dokumentiert ist, sind es auch zwei unterschiedliche Versammlungen.

Die AfD hat offensichtlich auch für beide Termine zwei Einladungen verschickt, auch das ein Hinweis darauf, dass es sich um zwei unterschiedliche Versammlungen handelt. Wäre dies auf einer Einladung geschehen, z.B.

Nominierungsversammlung, 02.02.2019 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Fortsetzung am 03.03.2019 um 9.00 Uhr

wäre es unproblematischer gewesen.
Auch aus den Versammlungsprotokollen geht wohl nicht hervor, dass eine Sitzungsunterbrechung erfolgte. So wäre ein abschließender Satz, wie "Die Versammlung wird bis zum xxx um xxx unterbrochen" sicherlich hilfreich gewesen.

Jetzt droht die AfD den Mitgliedern des LWA mit einer Anzeige wegen Rechtsbeugung, sollte nicht bis Montag die komplette Liste zugelassen werden, wohl wissend, dass eine nachträgliche Zulassung der zweiten Liste nicht möglich ist. Die AfD erfüllt vermutlich damit mehrere Straftatbestände, u.a. den der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) und ggf. sogar Nötigung von Verfassungsorganen (§ 105 StGB) .

Die AfD zeigt immer wieder, dass sie die Gesetze dieses Landes nur dann beachtet, wenn es ihr eigener Vorteil ist. Eigene Fehler werden grundsätzlich gegen den politischen Gegner instrumentalisiert und man scheut eben auch nicht vor Drohungen zurück.
Die AfD hat Mist gebaut, das ist ein Fakt. Der Versuch, die eigenen Fehler zu instrumentalisieren und damit künstlich Anfechtbarkeiten zu konstruieren, ist mittlerweile deutlich erkennbares System bei der AfD, egal ob in Sachsen oder auf kommunaler Ebene, wo sich die AfD selbst aus Hauptausschüssen rausgewählt hat und jetzt Wahlwiederholungen fordert, weil man ihr Unrecht angetan hätte. Tatsache ist, die AfD möchte die Demokratie und den Rechtsstaat lahmlegen, sei es in den Landtagen durch vollkommen sinnbefreite Anträge oder eben dadurch, dass man durch eigene (gezielte???) Fehler versucht, den Staat auf den Kopf zu stellen.

Was wäre die Folge, wenn der LWA klein beigäbe?
Die Wahl wäre durch die damit benachteiligten anderen Parteien anfechtbar, es käme vermutlich zu Neuwahlen und die AfD könnte ihren Fehler legal beheben.
Bleibt es bei der jetzigen Entscheidung des LWA, wird die Wahl vermutlich  durch die AfD angefochten. Hier wäre der Ausgang offen. Die Chance der AfD wäre bei 50 zu 50.
Somit hat die AfD ein großes Interesse an einer Eskalation - wie immer und überall, wo diese Partei irgendwie in Erscheinung tritt.

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